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Satzung des BGC Diepholz e.V.


SATZUNG des Bahnen – Golf – Club Diepholz e.V.


§ 1 Name, Sitz


1. Der Verein wurde am 7. Juni 1984 gegründet und trägt den Namen „ Bahnen – Golf – Club Diepholz e.V. „
( BGC Diepholz e.V. )
2. Der BGC Diepholz e.V. hat seinen Sitz in Diepholz und ist im Vereinsregister des hiesigen Amtsgericht unter der
Registernummer 292 eingetragen.


§ 2 Zweck


1. Zweck des Vereins ist es, in seinem bzw. für seinen Bereich den Bahnengolfsport zu fördern, und dafür die
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
2. Den Spielverkehr zwischen allen Bahnengolfsportlern zu Gewährleisten und zu Fördern.
3. Die Jugendarbeit im sportlichen und jugendpflegerischem Bereich zu fördern.


§ 3 Grundsätze für die Tätigkeit


1. Der Verein ist ordentliches Mitglied im Landessportbund Niedersachsen (LSN) und gehört dem Fachverband
Niedersächsischer Bahnen Golf Verband e.V. (NBGV) an.
Bei Gründung eines Fachverbandes für den Bahnengolfsport im Land Niedersachsen entscheidet die
Mitgliederversammlung, ob ein Übertritt erfolgen soll.
Der Verein erkennt die Satzung des LSN sowie die des NBGV an und fördert deren Grundsatzprogramm
im Rahmen seiner Möglichkeiten.
2. Der Verein tritt für den Grundsatz der Freiheit und Freiwilligkeit in Sportausübung und Sportgemeinschaft ein.
3. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er räumt allen Rassen die gleichen Rechte ein. Er vertritt den Grundsatz
religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an
den Niedersächsischen Bahnen Golf Verband der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
5. Die Organe des Vereins Arbeiten ehrenamtlich.


§ 4 Aufgaben


1. Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch
1.1 Austausch der Erfahrungen seiner Mitglieder
1.2 Teilnahme an Tagungen, Ausschußarbeiten und Lehrgängen
1.3 Erlaß von Richtlinien, Ordnungen und Weisungen
1.4 Unterrichtung seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit sowie der Förderung der Öffentlichkeitsarbeit im
Bahnengolfsport
1.5 Teilnahme an und Durchführung von Sportveranstaltungen oder ähnliche Tätigkeiten.
2. Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel beschafft sich der Verein durch
2.1 Beiträge seiner Mitglieder
2.2 Zuschüsse von Verbänden
2.3 Beihilfen der öffentlichen Hand
2.4 Erlöse aus Veranstaltungen
2.5 Zweckgebundene Zuwendungen sowie Spenden und Gebühren
Die Höhe, Zahlung und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Gebühren wird von der Mitgliederversammlung
beschlossen.


§ 5 Mitgliedschaft


1. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen, rechtsverbindlichen unterschriebenen
Antrages an den Vorstand. Wird die Aufnahme vom Vorstand abgelehnt, entscheidet auf Antrag die nächste
Mitgliederversammlung endgültig.
2. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen, wenn sie sich um den
Bahnengolfsport verdient gemacht haben.
3. Die Mitgliedschaft endet
3.1 durch Tod mit sofortiger Wirkung
3.2 durch Austritt:
Der Austritt ist zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen
zulässig. Die Willenserklärung muß per Einschreiben an den Vorstand gerichtet werden.
3.3 durch Ausschluß:
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) die Satzung, Richtlinien, Ordnungen oder Weisungen vorsätzlich mißachtet.
b) gegen die Interessen des Vereins oder seiner übergeordneten Verbände verstößt
c) schuldhaft mit mehr als drei Monatsbeiträge im Rückstand ist
Der Ausschluß eines Mitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit
Gründen zu versehen und mittels eines eingeschriebenen Briefs dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen den
Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitglieder-
versammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungs-
beschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Wird die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand
innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.
Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht
der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch, oder versäumt er die Berufungsfrist, so
unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß der Ausschluß nicht gerichtlich
angefochten werden kann. Die Beitragspflicht erlischt am Ende des Monats, in dem der Tod eintritt, der Austritt
bzw. der Ausschluß rechtsgültig wird.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Die Mitglieder haben das Recht, in ihren Angelegenheiten, soweit sie die Interessen der anderen Mitglieder
oder des Vereins nicht beeinträchtigen, ideelle Unterstützung vom Verein zu beanspruchen und zu erhalten.
2. Jedes volljährige Mitglied besitzt in der Mitgliederversammlung eine nicht übertragbare Stimme.
Ehrenmitglieder können beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Grundsätze und Beschlüsse des Vereins zu beachten und sich für die
gemeinsamen Interessen im Bahnengolfsport einzusetzen. Die Satzung, und soweit der Verein zur Erfüllung
seiner Aufgaben Ordnungen, Richtlinien und Weisungen erläßt, sind für alle Mitglieder verbindlich.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und Gebühren zu
entrichten.
5. Die Mitglieder können ihre Rechte nur dann beanspruchen, wenn sie ihren Verpflichtungen termingerecht und
vollständig nachgekommen sind.


§ 7 Organe


1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand


§ 8 Mitgliederversammlung


1. An der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied teilnehmen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr, und zwar in der Regel am ersten Wochenende im
März statt.
. Auf Antrag von 1/3 der Mitglieder oder aufgrund eines Beschlusses des Vorstands ist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Der Vorstand bestimmt Tagungsort, Termin und Tagesordnung der Mitgliederversammlung
4. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch seinen Vorsitzenden unter schriftlicher Benachrichtigung
der Mitglieder spätestens 4 Wochen vor den Tagungstermin ein. Die Frist für die Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung kann bis auf zwei Wochen verkürzt werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins, und hat über grundsätzliche Fragen und
Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung
hat zwingend folgende Punkte zu enthalten:
1. Feststellung des Stimmrechts
2. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
3. Entlastung der Amtsträger
4. Wahl der Amtsträger (soweit erforderlich)
5. Beratung und Beschlußfassung über den Haushaltsvoranschlag
6. Festsetzung der Beiträge und Gebühren
7. Beratung und Beschlußfassung über vorliegende Anträge
8. Verschiedenes
6. Anträge zur Mitgliederversammlung können stellen :
1. Die Mitglieder
2. Der Vorstand
7. Die Anträge müssen schriftlich, mit Begründung, spätestens drei Wochen vor der Tagung beim Vorstand
eingereicht werden. Der Vorstand läßt eine Zusammenstellung der Anträge spätestens eine Wochen vor der
Tagung den Mitgliedern zugehen.
Im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verkürzt sich die Frist für die Stellung von Anträgen
auf eine Woche.
8. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
der Behandlung zustimmen.
9. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlußfähig.
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, daß vom Versammlungsleiter und
vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist, und allen Mitgliedern spätestens 6 Wochen nach der Tagung auf
Wunsch zugestellt werden kann. Ebenso liegt es 6 Wochen nach der Tagung im Vereinsheim zur Einsicht aus.


§ 9 Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus dem:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassenwart
Sportwart
Schriftwart
Pressewart
Jugendwart
2. Vorstand ist im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Es genügt
das Zusammenwirken von zwei Vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern. In den Angelegenheiten der Kasse
ist die Mitwirkung des Kassenwarts vorgeschrieben.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von 3 Jahren gewählt.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode für dauernd aus dem Vorstand aus, so ist der
Vorstand berechtigt, das Amt kommissarisch mit Stimmrecht neu zu besetzen.
5. Der Vorstand tagt nach Bedarf, oder wenn zwei seiner Mitglieder dies Fordern. Der Vorsitzende bestimmt Ort,
Termin und Tagesordnung der Vorstandssitzung, sofern hierüber nicht Beschlüsse des Vorstandes vorliegen.
Die Einberufung zur Sitzung des Vorstandes soll unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher allen
Vorstandsmitgliedern zugestellt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist bis auf eine Woche
verkürzt werden.
6. Der Vorstand ist Beschlußfähig, wenn außer dem 1.Vorsitzenden oder dem 2.Vorsitzenden zwei weitere
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine persönliche, nicht übertragbare Stimme.
7. Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefaßt. Sie können ausnahmsweise auch schriftlich durch
Rundfrage bei allen Vorstandsmitgliedern unter genauer Angabe des Beschlußgegenstandes herbeigeführt werden.
8. Der Vorstand berät und erfüllt die Aufgaben des Vereins im Rahmen und im Sinne der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
9. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das allen Vorstandsmitgliedern spätestens
zwei Wochen nach Beschlußfassung zugestellt werden muß.


§ 10 Abstimmung und Wahlen


1. Sofern die Satzung nichts anderes festlegt, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
2. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
3. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, ausgenommen von einer
Behörde geforderte Satzungsänderung, über die der Vorstand beschließen kann.
4. Ordnungen, die nicht im Widerspruch zur Satzung stehen dürfen, werden von der Mitgliederversammlung
mit 2/3 Mehrheit beschlossen, sofern die Satzung nichts anderes festlegt. Ordnungen sind nicht Bestandteil
der Satzung.
5. Wahlen sind schriftlich und geheim vorzunehmen. Ausnahme: Es wird für das Amt nur eine Person
vorgeschlagen, und diese ist bereit, das Amt zu übernehmen. In diesem Fall kann die Wahl durch offene
Abstimmung per Handzeichen erfolgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird. Abwesende können gewählt
Werden, wenn sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt zu übernehmen, schriftlich erklärt haben.
6. Für jedes zu wählende Vorstandsmitglied ist ein gesonderter Wahlgang erforderlich.
7. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Stehen mehrere Kandidaten zu Wahl, ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl von keinem Kandidaten erreicht, findet zwischen den
beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der
eine einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist nach einer Pause die Wahl zu
wiederholen. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
entscheidet das Los.


§ 11 Amtsdauer


1. Die Amtszeit der Amtsträger erlischt:
1. am Tag der Mitgliederversammlung nach der Neuwahl
2. wenn ein Amtsträger von seinem Amt zurücktritt
3. durch Amtsentzug:
ein Amtsträger gilt seines Amtes enthoben, wenn der Vorstand einen entsprechenden Mehrheitsbeschluß faßt,
oder auf einer Mitgliederversammlung ein entsprechender Antrag von mehr als die Hälfte der anwesenden
Stimmberechtigten unterstützt wird.
2. Die Amtszeit des Vorstandes ist im Sinne des § 26 BGB in jedem Falle erst dann beendet, wenn die neuen
Amtsträger die Geschäftsstelle übernommen haben.


§ 12 Vereinsausgaben


1. Vereinsausgaben müssen genehmigt werden:
a) bis Euro 50,00 vom Kassenwart
b) ab Euro 100,00 vom Kassenwart und dem 1.Vorsitzenden


§ 13 Kassenprüfung


Die Jahresabrechnung und die Kasse unterliegen der Prüfung durch zwei von der Mitgliederversammlung jeweils
auf 3 Jahre zu wählende Kassenprüfer. Eine Prüfung ist in jedem Jahr mindestens einmal vorzunehmen. Der
Bericht der Kassenprüfer wird der Mitgliederversammlung vorgelegt.


§ 14 Verschiedenes


1. In Vorstandsämter können nur volljährige Personen gewählt werden. Eine Person kann mehrere Ämter,
ausgenommen die des Vorstandes übernehmen. Wiederwahl ist zulässig.
2. Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.


§ 15 Gerichtsstand


Gerichtstand des BGC Diepholz e.V. ist Diepholz


§ 16 Auflösung


Die Auflösung des Vereins kann rechtswirksam durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von 3/4 der vertretenen Stimmen erfolgen. Die Einladung muß spätestens sechs Wochen vor dem Termin der
Versammlung ergehen und den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten. Das zum Zeitpunkt der Auflösung
vorhandene Vermögen ist gemäß § 3 Abs.4 dem Niedersächsischen Bahnen Golf Verband zur unmittelbaren und
ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu übereignen.

______________________________________________________________________________________________


Diese Satzung in der vorstehenden Fassung wurde auf der Mitgliederversammlung des BGC Diepholz e.V. am1.März 2003 verabschiedet.


FdR.


Birgit Abeling-Betzien                                                 Friedrich Möller
     - Schriftwart -                                                      - 1.Vorsitzende -

 

 

Auszug aus den Bahnengolf-Regeln

  • An jeder Bahn ist der Ball mit möglichst wenigen Schlägen vom Abschlagspunkt in das Ziel zu bringen.
  • Der Ball muss solange vom Abschlag gespielt werden, bis er das Hindernis (oder wenn vorhanden die rote Linie) ordnungsgemäß überwunden hat. Jeder Schlag zählt dabei einen Punkt.
  • Nach dem Hindernis (der roten Linie) wird der Ball von der Stelle an weitergespielt, wo er liegen geblieben ist. Rollt der Ball über die Rote Linie zurück in Richtung Abschlag, so darf er von dem Punkt an weitergespielt werden, wo er die Rote Linie beim zurückrollen überschritten hat.
  • Der Ball darf nur im ruhenden Zustand gespielt werden. Ist dies nicht der Fall, so gibt es hierfür einen Strafpunkt.
  • Bleibt der Ball unspielbar am Hindernis oder der Bande liegen, so darf er ca.15-20 cm in die Bahn hineingelegt werden (schwarze Linie) und wird von dort weitergespielt.
  • Verlässt ein Ball nach einem Hindernis (rote Linie) die Bahn, so wird er wieder dort eingesetzt, wo er die Bahn verlassen hat - Kein Strafpunkt. Hat der Ball die Bahn vor der roten Linie verlassen, wird wieder vom Abschlag aus gespielt.
  • Ist der Ball nach 6 Schlägen immer noch nicht im Ziel, so wird 7 notiert und das Spiel an der Nächsten Bahn fortgesetzt.
  • Es ist verboten beim Abschlag oder während des Spieles die Bahnen zu betreten!
 


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